Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

  • Sämtliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratung, Angebote und sonstige Nebenleistungen der Weischer.Cinema Austria GmbH (kurz: Weischer) erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Die AGB sind jedenfalls integrierter Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit Weischer geschlossen wird. Der Auftraggeber erklärt, dass ihm die AGB bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
  • Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Einer Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit von Weischer ausdrücklich widersprochen.
  • Abweichungen von diesen AGB und nachträgliche Änderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von Weischer wirksam. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus.
  • Ein Abgehen von der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen. Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen des Vertrages oder einzelner Vertragsbestandteile sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und können bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur schriftlich in Papierform erfolgen. Im sonstigen Geschäftsverkehr zwischen dem Auftraggeber und Weischer ist die Schriftform auch gegeben, wenn die Kommunikation via Telefax, e-mail oder anderen elektronischen Medien erfolgt.

 

2. Angebote, Vertragsabschluss

  • Angebote von Weischer sind freibleibend, unverbindlich, vorbehaltlich Verfügbarkeiten und zwischenzeitlichen Buchungen.
  • Bestellungen/Auftragserteilungen des Auftraggebers müssen in schriftlicher Form erfolgen. Die Annahme oder Ablehnung erfolgt schriftlich. Weischer behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  • Im Fall einer Verschiedenheit zwischen Auftraggeber von Weischer und dem Werbekunden, mit dem Weischer diesfalls kein Vertragsverhältnis begründet, ist der Werbekunde Weischer im Auftrag bekannt zu geben. Auch wenn der Auftraggeber ein für einen Werbekunden tätiger Werbungsmittler ist, so ist ausschließlich der Auftraggeber Berechtigter und Verpflichteter aus dem von ihm mit Weischer begründeten Vertragsverhältnis.

 

3. Liefer-/Leistungsfristen und Termine

  • Fristen und/oder Termine, innerhalb der eine Lieferung/Leistung zu erbringen ist, sind gesondert zu vereinbaren. Liefer-/Leistungsfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
  • Leistungshindernisse, die auf vorübergehende, nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, berechtigen Weischer, die Lieferungen/Leistungen und/oder vereinbarten Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Derartige Leistungshindernisse stellen z.B. Ausfall einzelner Kinovorstellungen, kurze Unterbrechung des Lichtspielbetriebes in einem für das Werbemittel vorgesehenen Kino, Auslastung eines Kinos mit Werbung, technisches Gebrechen, Fälle höherer Gewalt sowie alle sonstigen Umstände dar, welche die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei Weischer selbst oder einem seiner Lieferanten/Subunternehmer eintreten.
  • Kann Weischer eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht erbringen, ist Weischer berechtigt, vom Vertrag und in diesem Zusammenhang zusätzlich beauftragten Lieferungen/Leistungen zurückzutreten, wenn der Auftraggeber eine ihm von Weischer gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber Weischer die vereinbarten Vergütungen zuzüglich Umsatzsteuer ohne Abzug als pauschalierten Schadenersatz zu bezahlen.
  • Weischer ist bemüht, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Vorführtermine in den festgelegten Kinos einzuhalten. Für fixe Termine des Beginns der Laufzeit des Auftrages sowie für die Vorführdauer übernimmt Weischer keine Haftung. Ist die Durchführung eines Auftrages in einem oder mehreren Kinos unmöglich, ohne dass ein Verschulden des Auftraggebers oder der Weischer vorliegt, ist der Auftrag für das betreffende Kino je nach Vereinbarung entweder zeitlich zu verlegen oder ein anderes Kino festzulegen. Nur in Ausnahmefällen werden Aufträge storniert. Davon unberührt bleibt die Bestellung für andere Kinos, in denen der erteilte Auftrag durchgeführt werden kann. Im Fall des Ausfalls einzelner Vorstellungen sowie bei einer vom Auftraggeber unverschuldeten Vorführunterbrechung oder eines verspäteten Einschaltbeginns werden ausfallende oder unterbrochene Werbevorführungen nach Ablauf des vorgesehenen Vorführzeitraumes nachgeholt.
  • Weischer kann jederzeit aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Kinostandorte geschlossen werden, Verträge der Weischer mit den Kinobetreibern enden oder der Kinobetreiber die Ausstrahlung des Werbefilmes untersagt.
  • Weischer behält sich das Recht vor, Werbefilme, die in Konflikt mit dem Jugendschutz treten könnten, erst nach 18:45 Uhr zu spielen. Abschläge für das Ausstrahlen nach 18:45 Uhr können nicht gewährt werden.

 

4. Lieferpflichten, Leistungsumfang

  • Der Umfang der vertraglichen Lieferungen/Leistungen ergibt sich nach dem jeweiligen, mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungsgegenstand. Eine Ausstrahlung des/der Werbemittel mit den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Informationen erfolgt nur nach Genehmigung des Auftraggebers. Die Genehmigung zur Ausstrahlung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einem Arbeitstag ab Zustellung des/der von Weischer erstellten Werbemittel schriftlich widerspricht.
  • Die Bestätigung von Einschaltterminen bei Saalbuchungen und Einzelfilmbuchungen erfolgt unter dem Vorbehalt, dass diese von Weischer einseitig verlegt werden können, soweit dies aufgrund eingeschränkter Dispositionsmöglichkeiten in dem jeweiligen Kino erforderlich ist. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist Weischer in diesem Fall auch zur Umbuchung in andere zum vereinbarten Zeitpunkt verfügbare Kinos der gleichen Gattung berechtigt.
  • Die kontaktbezogene Buchung ist abhängig von den bespielten Filmtheatern / Sälen und der daraus resultierenden Besucherleistung. Das Ende der Kampagne kann daher im Vorhinein nicht eindeutig garantiert werden. In Fällen von eingeschränkter Disposition (Pkt. 4.2.) bei einer zeitlich begrenzten Kampagne kann Weischer das Erreichen der gebuchten Kontakte nicht garantieren.
  • Soweit nicht anders vereinbart, wird der Auftraggeber Weischer alle für die ordnungsgemäße Auftragsausführung benötigten Daten und Informationen (Bild- und/oder Tonträger) mit den jeweils erforderlichen Eigenschaften sowie der entsprechenden Qualität und Datenträgerform zur Verfügung stellen.
  • Motive, Längenangaben, Freigaben sowie Änderungen müssen mindestens 10 Werktage vor Einschaltbeginn bekannt gegeben werden bzw. vorliegen. Daten für den digitalen Einsatz müssen mindestens 7 Werktage vor Einsatzbeginn vorliegen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
  • Weischer erbringt seine Leistungen im Rahmen des mit dem Auftraggeber vertraglich näher konkretisierten und abschließend geregelten Leistungsumfanges. Leistungen der Weischer, die durch den vertraglich festgelegten Leistungsumfang nicht gedeckt sind, werden gesondert, nach den allgemein gültigen Tarifen und Preisen der Weischer, verrechnet.
  • Die Verantwortung für Form und Inhalt der Werbefilme und die Beachtung behördlicher Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. Weischer ist berechtigt, von einem bestätigten Auftrag zurückzutreten, wenn Weischer bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt der Werbefilme unbekannt waren und diese gegen die guten Sitten, gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen Vorschriften etc. verstoßen. In einem solchen Fall ist vom Auftraggeber dennoch die volle Vorführgebühr zu entrichten.

 

5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber wird bestmöglich dafür sorgen, dass Weischer ihre vertraglich vereinbarten Lieferungen/Leistungen ordnungsgemäß erfüllen kann. Der Auftraggeber haftet gegenüber Weischer sowie Dritten für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
  • Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der übermittelten Daten und/oder sonstigen Informationen (einschließlich Kennzeichen, Logos, Ausstattung, u. dgl.) und erklärt, Weischer von allen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit den für den Auftraggeber durchgeführten Werbeschaltungen gegenüber Weischer geltend gemacht werden könnten, schad- und klaglos zu stellen. Dies schließt insbesondere den Erwerb aller urheber- und leistungsschutzrechtlichen Einwilligungen zur Produktion, zur Übermittlung der Bild- und/oder Tonträger an Weischer sowie zur Ausstrahlung in den gebuchten Kinos mit ein. Weischer ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit des Inhaltes der Werbesendungen zu überprüfen.
  • Der Auftraggeber hat für anfallende Produktionskosten, einschließlich der Abgeltung sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte, aufzukommen.
  • Beanstandungen der Werbevorführung können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese vom Auftraggeber sofort gegenüber der Leitung des Kinos bekannt gegeben werden. Darüber hinaus ist Weischer unverzüglich eine schriftliche Anzeige unter genauer Angabe des Kinos, des Saales, des Vorführtages, der Vorführzeit und des Grundes der Beanstandung zu übermitteln.
  • Alle Spotunterlagen (Datenträger, Bild- und Tonträger) sind Weischer spätestens zu den vereinbarten Abgabeterminen zur Verfügung zu stellen.

 

6. Gefahrentragung und Versendung, Eigentumsrechte, Lagerung der Filmmaterials

  • Der Auftraggeber übermittelt Weischer per Datenträger oder FTP Upload / Download alle benötigten Daten und Informationen sowie Bild- und Tonträger frei Haus. Versand- und sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Übermittlung oder Zurverfügungstellung (einschließlich einer gewünschten Rücksendung von Weischer an den Auftraggeber) übernimmt der Auftraggeber.
  • Weischer organisiert die Verteilung von Bild und Ton des Auftraggebers an die vertraglich vereinbarten Kinos.
  • Das von Weischer beigestellte Bild-, Tonträger- und Filmmaterial für die von Weischer hergestellten Werbefilme bleibt das unveräußerliche Eigentum von Weischer. Dem Auftraggeber steht an diesen Werbefilmen kein Recht auf Ausfolgung zu.
  • Werbefilme werden von Weischer bis max. ein Jahr nach dem Datum der letzten Einschaltung kostenfrei archiviert. Danach ist Weischer berechtigt, diese zu vernichten bzw. zu löschen.

 

7. Tarife, Preise, Spesen, Gebühren und Abgaben

  • Sämtliche Tarife und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatztsteuer sowie Werbeabgabe.
  • Spezialrabatte und Sonderaktionen sind nicht miteinander kombinierbar.
  • Alle Vergütungen für von Weischer erbrachte Lieferungen und Leistungen werden jeweils nach den gültigen Tarifen der Weischer abgerechnet. Eventuelle Tarifänderungen bleiben vorbehalten und treten auch bei bestehenden oder erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführten Aufträgen sofort in Kraft.
  • Der Auftraggeber trägt sämtliche Abgaben und Gebühren (z.B. Werbeabgabe u. dgl.), die im Rahmen der beauftragten Leistungserbringung anfallen, und hält dafür Weischer schad- und klaglos.
  • Weischer ist ermächtigt, namens und im Auftrag des Auftraggebers Fremdleistungen von Lieferanten/Subunternehmen in Anspruch zu nehmen. Sofern Weischer von Lieferanten/Subunternehmern in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber Weischer auf erste Anforderung von allen Verpflichtungen frei zu stellen. Für von Lieferanten/Subunternehmern im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eingeholte Fremdleistungen berechnet Weischer dem Auftraggeber eine Handling-Pauschale von 15% des jeweiligen Einzelauftragswertes.

 

8. Digitalisierung

  • Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die jeweiligen Werbefilme in digitalisierter Form in Datenbanken zu verwenden. Das gilt insbesondere für die Einspeisung, Abspeicherung und/oder Bereithaltung.

 

9. Rücktrittsrecht, Verschiebung von Einschaltterminen

Der Auftraggeber hat das Recht, durch schriftliche Erklärung vom Auftrag zurückzutreten. Ab Beginn der Auslieferung an das Kino ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Für eine Kündigung vor Auslieferung sind Stornogebühren wie folgt zu entrichten:

  • 6 bis 5 Wochen vor Kampagnenstart: 25% der Auftragssumme
  • 4 bis 3 Wochen vor Kampagnenstart: 50% der Auftragssumme
  • bis 7 Tage vor Kampagnenstart: 75 % der Auftragssumme
  • Ab 6 Tage vor Kampagnenstart: 100% der Auftragssumme.

Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald Weischer ihm ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

Zum Zeitpunkt der Stornierung bereits angefallene Produktionskosten werden zur Gänze in Rechnung gestellt.

  • Eine Verschiebung von gebuchten Aufträgen innerhalb eines Kalenderjahres ist zulässig, wenn mindestens 4 Wochen vor Einschaltbeginn eine schriftliche Erklärung vorliegt. Gleichzeitig muss ein neuer Einschalttermin vereinbart werden. Verschobene Wochen dürfen nicht storniert werden.

 

10. Zahlungsbedingungen

  • Die Fakturierung erfolgt mit Beginn der Schaltung im Kino.
  • Rechnungen der Weischer sind spesen- und abzugsfrei, prompt, netto Kassa, nach Rechnungserhalt zahlbar.
  • Für Neukunden des Auftragnehmers gilt Vorauszahlung des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung.
  • Im Fall einer Skontovereinbarung mit dem Auftraggeber ist ein Skontoabzug auf verrechnete Gutschriftenbeträge nicht zulässig.
  • Überweisungen gelten mit dem Tag ihrer Gutschrift auf einem Konto von Weischer als eingegangen und werden auf die älteste offene Forderung, und zwar zuerst auf Kosten und anderen Nebengebühren, dann auf Zinsen und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen sind unwirksam.
  • Im Fall des Zahlungsverzugs kann Weischer Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. in Rechnung stellen und wird dem Auftraggeber zusätzlich allfällige Mahn- Rechtsanwalts- und Inkassospesen sowie Portogebühren berechnen.
  • Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen Forderungen von Weischer ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • Bezahlt der Auftraggeber vereinbarte und fällige Vergütungen nicht vollständig oder rechtzeitig oder sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, so dass die Zahlung des für Weischer vereinbarten Entgeltes gefährdet erscheint, oder wird gegen den Auftraggeber der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, ist Weischer berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen sowie weitere Leistungen für den Auftraggeber nur gegen Vorauszahlung auszuführen und bei Zahlungsverzug unter Setzung einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

11. Haftung

  • Weischer haftet für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Auftraggebers nur, soweit ihr vorsätzliche oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Weischer haftet keinesfalls für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder Vermögensschäden, einschließlich entgangener Gewinne, sowie für sonstige Schäden jedweder Art, die dem Auftraggeber durch den Ausfall oder die Unterbrechung seiner Werbeaufführungen entstehen.
  • Schadenersatz und allfällige Regressansprüche gegen Weischer sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

 

12. Sonstiges

  • Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Weischer wird aber Werbefilme konkurrierender Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Platzes nicht unmittelbar hintereinander ausstrahlen.
  • Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen für Weischer sowie für sämtliche Zahlungen an Weischer ist Wien.
  • Sämtliche vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten gehen auf der Seite des Auftraggebers auf allfällige Rechtsnachfolger über. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu deren ausdrücklichen Überbindung und einer Mitüberbindung dieser Rechtsnachfolgeklausel. Weischer ist berechtigt, Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis an andere Unternehmen zu übertragen.
  • Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer, seiner Zahlstelle, Bank- oder Kreditkartenverbindung, etwaiger Einziehungsaufträge sowie seiner UID-Nummer sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung Weischer schriftlich anzuzeigen.
  • Für die Wahrung von Fristen gilt das Datum der Postaufgabe, sofern nicht anders ausdrücklich geregelt.
  • Gibt der Auftraggeber Änderungen gemäß Punkt 12.4. nicht oder nicht rechtzeitig bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Schriftstücke der Weischer, insbesondere Mahnungen oder die Erklärung eines Vertragsrücktritts, nicht zu, so gelten die Schriftstücke trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen von Weischer gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.
  • Dem Auftraggeber ist untersagt, Forderungen und Rechte aus diesem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung der Weischer abzutreten.
  • Die Vertragsparteien halten fest, dass während der Dauer der Geschäftsbeziehung auch für alle nicht von diesem Vertrag erfassten Leistungen oder Geschäftsvorfälle diese AGB Anwendung finden.
  • Allfällige mit dem Abschluss dieses Vertrages anfallende Steuern oder Gebühren trägt der Auftraggeber und hält hierfür Weischer schad- und klaglos.
  • Für das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich österreichisches Recht, ausgenommen dessen Kollisionsnormen (IPRG, EVÜ).
  • Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt; unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
  • Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen mit dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für 1010 Wien, Innere Stadt. Weischer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Gültig ab 01.02.2020